Ein Bericht über eine
toxische Juristin

︎

Beate Heilmann ist eine Anwältin, die zunächst einmal um ihren guten Ruf bemüht ist. Wer ihre Vita nachverfolgt, fasst womöglich keinen Gedanken darüber, dass Beate Heilmann Dinge unternimmt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sind. 2019 und 2020 vertrat sie die “Interessen” einer Evangelischen Kirchengemeinde in Berlin und beteiligte sich an struktureller Schikane und Mobbing. Jenseits der Rechtsordnung und auch gegen jede verpflichtende Rechtspflege, legte Beate Heilmann Mietverhältnisse grundlegend falsch aus. Sie missachtete die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits im Jahr 2014 über die rechtliche Einordnung sogenannter Mischmietverhältnisse entschied (BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII ZR 376/13). Das tat sie deshalb, um die Behauptung aufstellen zu können, ein bestimmtes Mietverhältnis wäre ohne den hohen Schutz des Wohnraummietrechts vor willkürlichen Kündigungen als gewerblich zu klassifizieren. Im nächsten Moment argumentierte Beate Heilmann, dass für dieses durch sie ummodellierte und falsch ausgelegte Mietverhältnis keine Untervermietgenehmigung zu erteilen wäre, gleichwohl ein berechtigtes Interesse vorlag und geltend gemacht wurde. Unter Hinzunahme eines Rechtsanwalt zur Durchsetzung eigener Interessen betreute Beate Heilmann auf der Gegenseite die betreffende Kirchengemeinde und sorgte dafür, dass der Entscheidungsprozess über die Untervermietgenehmigung über 6 Monate hinweg verzögert und schliesslich gar nicht mehr beantwortet wurde. Mindestens drei konkrete Interessenten sprangen ab, Beate Heilmann hielt durch sie selbst gesetzte Antwortfristen nicht ein und führte Anwaltskollegen an der Nase herum. Diese und noch weitere Rechtsanwaltskollegen zeigten sich entsprechend irritiert und verärgert. Schaden, der aufgrund des Verhaltens von Beate Heilmann und der Kirchengemeinde entstand, ist fünfstellig zu beziffern. Dass überhaupt ein Schaden entstanden sein soll, streiten die Verursacher ab. Im Auftrag der Kirchengemeinde, und den Sachverhalt zu eigen gemacht, schickte Beate Heilmann insgesamt zwei unbegründete Abmahnungen, basierend auf unhaltbaren Unterstellungen, Falschdarstellungen, Verunglimpfungen und Behauptungen ins Blaue hinein. Sie drohte –ins Leere laufend zwar– gleich mehrfach fristlose und fristgemässe Kündigungen an. Der Übergabe der ersten Abmahnung vom 14. Juni 2019 liegt die Besonderheit zugrunde, dass damit ein widerrechtliches Eindringen in die Wohn- und Geschäftsräume, mithin in den befriedeten Besitz eines Dritten begangen wurde. Nicht durch Beate Heilmann persönlich, aber durch einen damalig nicht gekannten Angehörigen der Kirchengemeinde, der, als er identifiziert mit dem konkreten Vorwurf sowohl privat als auch öffentlich konfrontiert wurde, einer im kollusiven Zusammenwirken von Beate Heilmann und den Beteiligten sonderbaren Genese unterzogen wurde. Über diese Genese ist noch nicht alles gesagt, es wurde aber viel ermittelt:

Beate Heilmann

Rechtsanwältin
mit krimineller Energie


︎

“Mit ihren Äusserungen will die Antragsgegnerin somit das Zustellprotokoll, in der die Art und Weise der Zustellung des Anwaltsschreibens am 17. Juni 2019 von Herrn Kittelmann falsch beurkundet ist, als “schriftliche Lüge“ entlarven und zugleich den Antragsteller, Rechtsanwältin Heilmann und Rechtsanwalt Epping unter Anführung ihrer Motive als anstiftende “Hinterleute“ dieser Falschbeurkundung enttarnen.”

  1. Widerspruchsbegründung v. 04.08.2022; Das Verfahren befindet sich am Kammergericht zur Entscheidung (10 U 114/22)

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  2. Berufungsreplik vom 15.05.2023 in dem kammergerichtlichen Verfahren 10 U 114/22

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Die finale gerichtliche Feststellung bzw. Entscheidung über den Inhalt der Verfahren steht noch aus. Sie wird im laufenden Jahr 2024 erwartet.


Aus der Widerspruchsbegründung vom 04.08.2022, sowie aus der Berufungsreplik vom 15.05.2023

“Der Antragsteller war es, der am 14.06.2019 unbefugt die Wohnung der Antragsgegnerin betrat und ihr den Brief der Kanzlei übergab. Daran kann es nach über 2,5 Jahren mühseligen Beweis- und Tatsachenvortrags keinen Zweifel geben. Das Täterwissen, das der Antragsteller mit seiner Selbstbezichtigung offenbarte, spricht Bände (gegen ihn). Sofern der Antragsteller darum bemüht ist, Dritte von seinem vermeintlich guten Ruf zu überzeugen und die Antragsgegnerin als Lügnerin zu diskreditieren, spricht dies ebenfalls Bände (gegen ihn). Der Antragsteller hatte es am 14.06.2019, dem Tag des unbefugten Betretens der Wohnung der Antragsgegnerin, selbst in der Hand. Er entschied sich dazu, widerrechtlich in den befriedeten Besitz eines Dritten einzudringen. Die Antragsgegnerin konnte sich infolgedessen in ihren eigenen Räumlichkeiten nicht mehr sicher fühlen. Sie musste damit rechnen, dass der Antragsteller oder eine andere kirchennahe Person sie erneut aufsuchen und belästigen würde. Auf die Antragsgegnerin wurde damit psychischer Druck ausgeübt. Nachträglich wurde seitens der Gemeinde und des Antragstellers dafür gesorgt, die Geschehnisse vom 14.06.2019 “ungeschehen“ zu machen. Insofern bedurfte es nicht nur eines Bestreitens der persönlichen Übergabe am 14.06.2019, sondern auch einer Ersatzzustellung durch eigenhändige Übergabe.”

[...]

“Trotz der erheblichen Bedeutung, die die “schriftliche Lüge“ des inhaltlich unrichtigen Zustellprotokolls für die Antragsgegnerin als betroffene Prozesspartei und die Ordnungsmässigkeit der Rechtspflege hat, geht es der Antragsgegnerin nach ihrem Verständnis als auch nach dem objektiven Empfängerhorizont mit ihrem Vorwurf nicht darum, dass der Antragsteller sich strafbar verhalten hätte. Es geht ihr vielmehr darum, dass er als Prozesspartei vorsätzlich seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat. Mit ihren Äusserungen wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller und den beiden Anwälten (Rechtsanwältin Heilmann und Rechtsanwalt Epping) vor, sich daran beteiligt zu haben, den Kurierfahrer Kittelmann zur Ausstellung eines inhaltlich unrichtigen Zustellprotokolls zu bestimmen. Dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Epping wirft sie vor, sodann das Zustellprotokoll, dessen Unrichtigkeit ihnen bekannt war, in verschiedenen Gerichtsverfahren als Beweismittel vorgelegt zu haben.”

[...]

“Die vorstehend wiedergegebenen 29 Beweistatsachen, die sämtlich bereits auf den streitgegenständlichen Webseiten der Antragsgegnerin dargestellt wurden, bilden einen ausreichenden Mindestbestand. Aus ihm ergibt sich (überobligatorisch) eine (deutlich) überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass – wie die Antragsgegnerin behauptet hat – der Antragsteller (im Zusammenwirken mit Rechtsanwalt Epping und Rechtsanwältin Heilmann) sich daran beteiligt hat, den Kurierfahrer Kittelmann zur Ausstellung eines inhaltlich unrichtigen Zustellprotokolls zu bestimmen und der Antragsteller (im Zusammenwirken mit Rechtsanwalt Epping) das ihm als unrichtig bekannte Zustellprotokoll in zwischen ihm und der Antragsgegnerin geführte Gerichtsverfahren einführte.”

[...]

“Die augenfälligste Beweistatsache, die die inhaltliche Richtigkeit des Zustellprotokolls widerlegt, ist der vom Kurierdienst selbst vorgehaltene Ablieferungsnachweis vom 17. Juni 2019, auf dem eine Unterschrift der Antragsgegnerin nicht reproduziert ist (Nr. 14). Demgegenüber ist auf dem Ablieferungsnachweis vom 26. August 2019, an dem unstreitig eine eigenhändige Übergabe durch einen Boten des Kurierdienstes an die Antragsgegnerin erfolgte, die Unterschrift der Antragsgegnerin reproduziert (Nr. 15). Diese Beweistatsachen sind mehr als bloße Indizien für die inhaltliche Unrichtigkeit des Kittelmann-Zustellprotokolls, schreiben die AGB des Kurierdienstes doch vor, dass “der Ausdruck der Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson“ als Ablieferungsnachweis gilt. Fehlt die Reproduktion der Unterschrift der Empfangsperson, kann folglich nicht vom Vorliegen eines Ablieferungsnachweises gesprochen werden. Es handelt sich um nahezu unmittelbare Beweise für die inhaltliche Unrichtigkeit des Kittelmann-Zustellprotokolls. Selbst wenn man sie nicht als direkte Beweise, sondern als Hinweistatsachen für die Unrichtigkeit werten würde, wären es starke Indizien – und für eine “Verdachtsberichterstattung“ völlig ausreichende Beweistatsachen im Hinblick auf den zum Tatgeschehen gehörenden Umstand der inhaltlichen Unrichtigkeit des Zustellprotokolls. Es tritt als Beweistatsache hinzu, dass die Antragsgegnerin selbst an Eides statt versichert hat, dass ihr am 17. Juni 2019 keine Sendung eigenhändig übergeben wurde, sie vielmehr den Briefumschlag mit der dem (neu ausgestellten) Schreiben von Rechtsanwältin Heilmann vom 14. Juni 2019 am 17. Juni 2019 in ihrem Briefkasten auffand. Weil der Vorgang Gegenstand der Wahrnehmung der Antragsgegnerin war, ist diese je nach Verfahren taugliche Zeugin oder als Partei persönlich anzuhören. Dieser Gesichtspunkt darf bei der Beurteilung, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben. 

Mindestens vier Beweistatsachen ergeben in der Gesamtschau eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Vorlage für das später von Herrn Kittelmann ausgestellte Zustellprotokoll nicht – wie es dem Anschein entspricht – von der Kanzlei Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte, sondern von Rechtsanwalt Epping hergestellt wurde:

Das Kittelmann-Zustellprotokoll ist – dem äusseren Anschein nach – auf Grundlage einer von der Kanzlei Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte erstellten Vorlage ausgestellt worden (Nr. 4). Dass ein solches, vom Kurierfahrer zusätzlich – also über den vom Kurierdienst vorgehaltenen Ablieferungsnachweis hinaus – ausgestelltes Zustellprotokoll auf einer Vorlage der Kanzlei beruht, die den Kurierdienst beauftragt haben will, ist grundsätzlich lebensnah und plausibel. Nicht plausibel, sondern im Hinblick auf den wahren Hersteller der Vorlage äusserst verdächtig ist es hingegen, dass das Zustellprotokoll zweimal die Bezeichnung “Rechtsanwälte Heilmann Kühnlein“ verwendet (Nr. 17), nicht aber die von der Kanzlei selbst nahezu überall verwendete Bezeichnung “Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte“ (Nr. 16). Eine weitere Hinweistatsache, dass nicht die Kanzlei von Rechtsanwältin Heilmann, sondern vielmehr Rechtsanwalt Epping die Vorlage für das Zustellprotokoll hergestellt hat, ergibt sich daraus, dass dieser in seinen Schriftsätzen mehrmals die Bezeichnung “Rechtsanwälte Heilmann Kühnlein“ verwendete (Nr. 18). Rechtsanwalt Epping ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers (Nr. 3).”

“Zwei Dokumente, die dasselbe belegen sollen. Nun widersprechen sich die Inhalte dieser Dokumente aber, sie stehen sich sogar diametral gegenüber. Dem ersten Dokument, dem messenger-Ablieferungsnachweis, mangelt es an einer Unterschrift der Antragsgegnerin. Das zweite Dokument, das kanzleieigene Zustellungsprotokoll, soll indes belegen, dass sich die Zustellung des Kanzleibriefes vom 14.06.2019 wie folgt abspielte: Der Kurierfahrer Kittelmann trifft am Tag der Übergabe in der Kanzlei Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte ein und ist beauftragt, das streitgegenständliche Schreiben von dort abzuholen, um es ca. 30 Minuten später der Antragsgegnerin zu übergeben. Dem Auftragsverhalten, sowie dem falschen Kanzleiprotokoll von Heilmann Kühnlein lässt sich entnehmen, dass eine persönliche Übergabe vereinbart wurde und offenbar auch besonders wichtig war. Würde man unterstellen, dass es das falsche Kanzleiprotokoll bereits an diesem Montag, 17. Juni 2019 gegeben hat, müsste der Kurierfahrer Kittelmann also nicht nur den streitgegenständlichen Brief, sondern auch die als falsch unterstellte Kanzleivorlage mitgenommen haben. Ihm wird von Heilmann Kühnlein mitgeteilt, denn so will es die falsche Kanzleivorlage, dass eine persönliche Übergabe des Briefes an die Antragsgegnerin ausdrücklich erfolgen soll. Mit beiden Dokumenten (Brief und Kanzleiprotokoll) macht sich der Kurierfahrer Kittelmann dann auf den Weg zu einem skurrilen Ort (einem Friedhof, auf dem die Antragsgegnerin lebt), an den er sich laut Aussageprotokoll bei der Polizei nicht mehr erinnern kann. An die wenig später erfolgte “persönliche Übergabe“ will er sich aber noch “genau“ erinnern können. Der Kurierfahrer Kittelmann trifft auf dem Friedhof ein, klingelt bei der Antragsgegnerin und übergibt ihr den Brief. Er weiss genau, wie wichtig dem Auftraggeber die dokumentierte persönliche Übergabe an die Antragsgegnerin ist. Er weiss, dass für sein eigenes Botenprotokoll, das mit dem Kanzleiprotokoll zwingend im Einklang stehen muss, was es aber nicht tut, die persönliche Unterschrift der Empfangsperson einzuholen ist. Er bestätigt die persönliche Übergabe des Briefes mittels seiner Unterschrift am selben Tag, nämlich logischerweise kurz nach der Ausführung des Auftrags. Auch das ist gängige Kurier- und Zustellpraxis, denn Auftraggeber erhalten Zustellbenachrichtigungen nahezu in Echtzeit. Doch dann vergisst er das Wichtigste, nämlich die Einholung der persönlichen Unterschrift der Briefempfängerin, die damit rechtssicher bestätigen würde, einen Brief persönlich angenommen zu haben. Anschliessend sendet der Kurierfahrer Kittelmann das Kanzleiprotokoll an Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte postalisch zurück und, wie unten noch ausgeführt wird, unterlässt es die Kanzlei Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte, auf dieses angeblich wichtige Dokument einen Eingangsstempel aufzubringen. Mit Verlaub, das ist nicht lebensnah, das ist lebensfremd. Es ist eine Unwahrheit, was offensichtlicher nicht sein könnte.”


"Juristen sind Blutsauger, die sich am Geld mästen, wenn sie ein paar kurzsichtige Erklärungen abgegeben haben, die so obskur sind, dass die Dunkelheit durch sie noch dunkler wird."


Über die Seite Unheilmann.de

Elektronische Denkmäler sind Denkzettel, mit denen es gelingt, die Satansbrut präzise auffindbar in die Welt des Internets zu hieven. Unter ihnen finden sich lügende Schweinepriester a.D., narzisstische Koksnasen aus zu Ende gegangenen Sugardaddy-Ehen, Richter, die geltendes Recht mit Füßen treten und rechtsuchende Menschen kaputtspielen wollen, Anwaltsabschaum, moralisch unzulängliche Kurierdienste, die dunkle Seite der Kirche, kriminelle Staatsanwälte und generell Justizkriminelle. Die Errichtung Elektronischer Denkmäler geht mit reichlich Aufwand einher und es arbeiten mindestens vier Hände und vier Augen einzeln daran. Texte, prägnante Begriffe oder Wortgruppen, Inhaltsstrukturen, Fotomontagen und technische Voraussetzungen sind notwendig. Was aber überwiegt, ist ein Gefühl der Freude und Glückseligkeit, das schon bei der Auswahl der Domain einsetzt. So werden zu Beginn des Denkmals manchmal Tränen gelacht – und es erklingen die Gläser, sobald das Denkmal online steht. Ab dort beginnen auch stürmische Zeiten, denn die Errichter des Denkmals werden angefeindet, mit Strafanzeigen, Drohungen und Abmahnungen bedacht. Manchmal ergibt es sich, dass die entsandten Rottweiler zahm werden und ihrerseits das Mandat niederlegen, da sie feststellen, dass die Konfrontation berechtigt ist und sogar persönliche Verbindungen bestehen, deren Wertigkeit den Angriff durch die Denkmalbegünstigten überwiegt. Und wenn es gelingt, auch nur einen Menschen davon abzuhalten, mit einschlägigem Anwaltsabschaum Geschäfte zu machen, hat das Denkmal seine Funktion erfüllt. Die Errichter des Denkmals werden sich weder heute noch morgen aus der Ruhe bringen lassen. Die Anfeindungen gehen natürlich nicht spurlos an ihnen vorbei, aber ihre Resilienz ist unerschütterlich. Man erkennt es in ihren Gesichtern: